Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch
einmal ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Käufers sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn wir ihnen vor der Lieferung nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot / Vertragsgegenstand
1) Unsere Angebote sind für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Unseren Angeboten liegen unsere jeweils gültigen Leistungserklärungen oder technischen Merkblätter zugrunde.
2) Wir liefern Steinbrucherzeugnisse, Körnungen, Füllstoffe und sonstige Waren wie in unserem Standard-Lieferprogramm - i. d. R. unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen - beschrieben. Produkte, die keiner Norm unterliegen und nicht güteüberwacht werden, liefern wir in einer Qualität, die ihrem natürlichen Vorkommen oder unserer gewöhnlichen Herstellungsweise entspricht. Eine Garantie kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden.
3) Für die richtige Auswahl der Produkte (Steinbrucherzeugnisse, Körnungen, Füllstoffe und sonstige Waren) und der Menge ist allein der Käufer verantwortlich.
3. Lieferung und Abnahme
1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Wir verfügen nicht über eigene Transportfahrzeuge; auf Verlangen übernehmen wir jedoch die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch enstehenden Kosten. Der Käufer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge in Teilen abzurufen. Der Abruf loser Ware muss mindestens 5 Arbeitstage (Montag bis Freitag), bei verpackter Ware mindestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem gewünschten Lieferbeginn erfolgen. Soweit die abgerufene Menge nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden kann, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung.
2) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlicher Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen. Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches
gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
Wird ein vereinbarter Liefertermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten,
- wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist,
- wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder
- wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen.
Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, Epidemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
4) Ist der Käufer wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer: Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
8) Soweit wir die Versendung übernommen haben, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können. Das Lager bzw. der Siloraum muss bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig sein und eine dazu bevollmächtigte Person - gegebenenfalls auch Entladepersonal muss an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitstehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten.
9) Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
– die Fahrzeuge ausreichend gereinigt sind,
– die technische Ausstattung der Fahrzeuge der Verladetechnik des Lieferwerkes entspricht
– die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt und
– auf unserem Firmengelände unsere Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden.
10) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme unserer Waren und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufsbetreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
11) Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Die im Lieferschein ausgewiesene Menge wurde im Lieferwerk nach Aufmaß oder mittels einer amtlich geeichten Waage ermittelt. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, die ausgewiesene Liefermenge auf eigene Kosten zu überprüfen. Verlängern sich hierdurch die Transportwege der Lieferfahrzeuge, geht dies zu Lasten des Käufers.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Produkte unsere Verladegeräte (z.B. Rüssel, Hubstapler, Verladeband u. ä.) verlassen. Haben wir die Versendung übernommen, geht beim Verbrauchsgüterkauf die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
5. Gewährleistung
1) Wir gewährleisten, dass unsere Produkte nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden.
2) Die Gewährleistung setzt voraus, dass
a) der Käufer spätestens vor dem Entladen der Transportfahrzeuge die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und eine Abweichung unverzüglich in Textform anzeigt;
b) der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere erkennbare Mängel untersucht und dies unverzüglich in Textform anzeigt;
c) uns eine ausreichend repräsentative Probe des beanstandeten Materials überlassen wird. Bei unseren Produkten hat die Probeentnahme bei jeder Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu erfolgen; soweit wir die Versendung übernommen haben, spätestens nach Eintreffen am Bestimmungsort vor dem Entladen; bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge, sofort nach dem Verladen. Die Proben des beanstandeten Materials sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferwerk, Datum und Uhrzeit der Anlieferung, Lieferscheinnummer, Artikel-/Sortennummer. Warenproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist bei der Beurteilung der angelieferten Ware von den Ergebnissen auszugehen, die das Lieferwerk selbst festgestellt hat.
d) Mengenabweichungen durch den Wiegeschein einer amtlich geeichten Waage belegt
sind.
3) Mängelansprüche entfallen, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 3.10) als bevollmächtigt geltende Person unsere Produkte mit Zusätzen oder mit Waren anderer Lieferanten vermengt oder sonst verändert, vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt.
4) Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Fahrer der Lieferfahrzeuge, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme einer Mängelanzeige nicht befugt. In der Mängelanzeige sind unser Lieferwerk und Lieferscheinnummer sowie die Art des Mangels anzugeben.
5) Verbraucher haben offensichtliche Mängel binnen einer zweiwöchigen Frist zu rügen, die mit der Übergabe der Ware beginnt. Werden die Mängel erst später offensichtlich, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gelten unsere Produkte als vertragsgemäß.
6) Bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren die Mängelansprüche in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 4 Jahren ab Gefahrenübergang, soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt.
7) Beanstandete Produkte oder als mangelhaft erkennbare Produkte dürfen nicht eingebaut oder weiterverarbeitet werden.
8) Beruft sich der Käufer auf Mängel, hat er unsere Produkte zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Proben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten hergestellt und behandelt worden sind.
9) Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge ersetzen wir die mangelhafte Ware durch mangelfreie Ware. Erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit dem Käufer nach dem Gesetz ein Schadensersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zusteht, gilt Ziffer 6.
10) Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sind für uns stets unzumutbar, wenn die Aufwendungen 150 % des Rechnungswertes (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) des mangelhaften Teils unserer Lieferung übersteigen.
6. Haftung
1. Soweit wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir haften auch, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit unserer Produkte übernommen haben.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden haften wir bis zu einem Betrag in Höhe von 30.000 Euro. Soweit unsere Haftpflichtversicherung darüber hinaus Deckung gewährt, haften wir bis zu dem durch unsere Haftpflicht gedeckten Betrag. Die Haftung für Schäden durch unsere Produkte an anderen Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 dieses Abs. 2 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3.5, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 3.6.
7. Eigentumsvorbehalt
1) Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2) Eine etwaige Verarbeitung unserer Produkte zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sachen zum Wert unserer Produkte ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
3) Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Produkte mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Produkte zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Produkte oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
4) Nur gegenüber Verbrauchern ist mit dem Verlangen, unser Vorbehaltseigentum an uns herauszugeben, die Erklärung verbunden, dass wir vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bedarf es hierzu unserer ausdrücklichen Erklärung.
5) Der Käufer tritt uns zur Sicherung alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Produkte mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Produkte mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Produkte zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Produkte hergestellten neuen Sachen verkauft oder unsere Produkte mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Produkte mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen.
6) Der Wert unserer Produkte im Sinne der vorstehenden Ziffer 1) und 2) entspricht dem in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %.
7) Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
8) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beiträge bleibt unberührt.
9) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten auch als Sicherung für die Erfüllung unserer Schadensforderung.
10) Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unseres Rechts durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
11) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen nach Absatz 1) um 20 % übersteigt.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Unsere Preise sind Nettopreise; sie erhöhen sich um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit wir die Versendung übernehmen, trägt der Käufer außerdem die Transportkosten. Abweichende Vereinbarungen sind in Textform zu treffen. Im Einzelfall gilt folgendes:
- bei der Lieferung ins Ausland hat der Käufer sämtliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, usw., die dafür anfallen, zu übernehmen.
- Der Käufer einschließlich dessen Vertragspartner hat den Ort, an den wir die Versendung vornehmen, und den Empfänger anzugeben und uns auf Verlangen nachzuweisen. Änderungen des vereinbarten Ortes bedürfen stets unserer vorherigen Zustimmung.
- Soweit wir die Versendung übernommen haben, liegen den Preisen die jeweils frachtgünstigsten Mengen zugrunde. Bei geringen Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs erfolgt ein entsprechender Aufschlag.
- Das vom Lieferwerk oder durch die Deutsche Bahn AG festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgeblich.
2) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten, insbesondere für Material, Fracht, Energie und Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
3) Mehraufwendungen für nicht vollbeladene Züge, nicht normal befahrbare Straßen und Entladestellen, nicht sofortige Entladung bei Ankunft, sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit werden in nachgewiesener Höhe berechnet.
4) Unsere Forderungen aus der Lieferung von Produkten, sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sofort bei Übergabe ohne jeden Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3. 1). Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Dies gilt auch bei Zahlungsrückständen oder Wechselverbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Schön + Hipplelein Unternehmensgruppe (Calcitwerk Schön + Hippelein GmbH + Co. KG¸ Schön + Hippelein Natursteinwerke GmbH & Co. KG, GEOMIN-Erzgebirgische Kalkwerke GmbH, GEOMIN Industriemineralien GmbH & Co. KG, ard Baustoffwerke GmbH & Co. KG, ).
5) Eine Woche nach Übergabe der Ware tritt Verzug ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Mit der Angabe von Zahlungszielen in unserer Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Fälligkeitszinsen nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass wir bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsziele auf die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen verzichten und erst nach Überschreitung dieser Zahlungsziele einen Verzugsschaden geltend machen.
6) Auf Verlangen wird uns der Käufer ermächtigen, fällige Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto einzuziehen (SEPA Firmenlastschrift).
7) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
8) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
9) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine bereits eingetretene wesentliche Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir - auch wenn wir uns zur Vorausleistung verpflichtet haben - die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt oder die Deckungssumme herabsetzt.
10) Unsere Zahlungsansprüche gegen den Käufer werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:
- wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät,
- wenn ausgestellte Schecks nicht ordnungsgemäß eingelöst werden,
- wenn bei vereinbarter Teilnahme am SEPA Firmenlastschriftverfahren das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt keine ausreichende Deckung aufweist,
- wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Warenkreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz der Warenkreditversicherung ausschließt oder die Deckungssumme herabsetzt,
- wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird,
- wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat.
- In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
11) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch wird von uns nicht bestritten, ist rechtskräftig festgestellt oder beruht auf einer Verletzung von wesentlichen Pflichten aus dem gleichen Vertragsverhältnis. Kaufleute können sich nicht auf Zurückbehaltungsrechte berufen.
12) Ist der Käufer Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung ausgerechnet wird.
9. Qualitätsüberwachung
Beauftragte unseres Unternehmens und mit der Überwachung betraute Behörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet den Ort, an den unsere Waren durch den Käufer verbracht werden, zu betreten und Proben zu nehmen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist der Sitz unserer Verwaltung.
2) Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks.
3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.