Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Transportbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Transportbedingungen (ATB) gelten fur alle Transport- und Speditionsauftrage, die von der sh minerals GmbH (Auftraggeber) erteilt werden. Diese ATB gelten auch fur Unternehmen, die Waren aus einem Werk des Auftraggebers mit eigenen Fahrzeugen abholen bzw. Dritte damit beauftragen (Selbstabholer). Auftragnehmer und Selbstabholer werden im Folgenden ,,Dienstleister" bezeichnet.

  2. Der Dienstleister übernimmt es, auf Anforderung des Auftraggebers unter Einhaltung einer abgestimmten rechtzeitigen Vorlaufzeit ausreichend und geeigneten LKW-Laderaum zu stellen und für die Beförderung und Ablieferung zu sorgen. Die Anforderung kann mündlich oder schriftlich (einschließlich Fax und E-Mail) erfolgen und ist auch ohne Bestätigung des Dienstleisters verbindlich. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers sind verbindlich.

  3. Fur die Erfüllung eines Auftrages dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die für die Transportdurchführung geeignet sind. Die Fahrzeuge müssen allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der berührten Staaten entsprechen und es müssen alle für den Transport notwendigen Genehmigungen vorliegen. Die Fahrzeuge sind auch nach den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen.

  4. Alle Transportmittel müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. lnsbesondere müssen die Ladeflächen und Laderäume des LKW rückstandsfrei sein. Bei Silofahrzeugen hat der Dienstleister sicherzustellen, dass diese mit gereinigten, gespülten und trockenen Silokippkesseln die Ladung übernehmen und die Entladung ausschließlich mit gespülten und trockenen Schläuchen stattfindet. Die Beladung erfolgt über das LKW-eigene Manometer. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

  5. Dem Dienstleister bzw. dessen Gehilfen (Fahrer) obliegt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verladung sowie die Befestigung des Ladegutes am LKW mittels technisch einwandfreien Zurrgurten in der erforderlichen Zahl oder mittels anderer geeigneter Hilfsmittel. Der Dienstleister hat dabei die erhöhten Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen und fachlich qualifizierten Transporteurs walten zu lassen. Zurrgurte sind in der notwendigen Anzahl vom Dienstleister mitzuführen und müssen eine Vorspannkraft (STF) von mindestens 500 daN gemäß EN 12195-2 aufweisen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Ladungssicherung bzw. zum zulassigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs müssen unbedingt eingehalten werden. Der Fahrer allein trägt hierfür die Verantwortung. Bei festgestellter Überladung des Fahrzeuges hat sich der Fahrer an das Verladepersonal zu wenden, damit das Fahrzeug teilentladen wird.

  6. Zur Beladetätigkeit gilt Folgendes als vereinbart: Der Auftraggeber verlädt mit seinen eigenen Staplerfahrzeugen das Ladegut auf die Ladeflache des jeweiligen Transportfahrzeuges des Dienstleisters bzw. verlädt bei loser Ware diese aus Verladesilos in das jeweilige Silofahrzeug des Dienstleisters. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Dienstleister über . Für sämtliche Schaden, die auf Umstände nach dem Zeitpunkt des Abstellens des Ladegutes auf der Ladeflache bzw. dem Befüllen des Silozuges zurückzuführen sind, haftet der Dienstleister.

  7. Bei der Verwendung von Zurrgurten zur Ladungssicherung sind zur Vermeidung von Beschädigungen des Ladegutes zwischen Gurt und Ladegut Kantenschutzwinkel einzulegen.

  8. Terminvorgaben des Auftraggebers bezüglich Verladung sind verbindlich und daher einzuhalten. Die Nichteinhaltung von Terminvorgaben führt zu einer Rückreihung bis Ladekapazitäten wieder frei sind, diesbezügliche Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Können Terminvorgaben nicht eingehalten werden, so ist dies rechtzeitig unmittelbar dem zuständigen Frachtdisponenten des Auftraggebers bekannt zu geben.

  9. Jeweils 2 Stunden für den Be- und Entladevorgang (gesamt 4 Stunden pro Transport) sind im vereinbarten Frachtpreis enthalten.

  10. Neutralität: Bei Aufnahme von Waren aus einem Fremdwerk ist Neutralitat bei Abholung und der Anlieferung beim Kunden zu wahren, d.h. es sind ausschließlich sh minerals-Lieferpapiere und sh minerals-Abrufnummern zu verwenden.

  11. Um- und Zuladungen, die nicht vom Auftraggeber angeordnet wurden, sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber gestattet.

  12. Sind auf dem Frachtbrief keine mit Gründen versehene Vorbehalte des Dienstleisters vermerkt, so gilt, dass sich das Ladegut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Dienstleister in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat.

  13. Entladeschaden sind vom Dienstleister auf den Beförderungspapieren (Frachtbrief, Lieferschein) mit Beschreibung zu vermerken. Ebenso ist auf diesen Papieren ein eventuelles Hindernis der Frachtausführung anzuführen.

  14. Für die Weitergabe eines Dienstleistungsauftrages durch den Dienstleister an Subdienstleister wird festgehalten, dass diese im Verhältnis zum Auftraggeber bloße Gehilfen des Dienstleisters sind und die Anwendung der ATB nicht ausschließt. Die Weitergabe ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  15. Für die Ausführung der Transporte darf der Dienstleister nur Fahrer einsetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der Transporte berechtigt sind. Arbeitsgenehmigungen sind im Original oder in beglaubigter Kopie mitzuführen. Der Auftraggeber verlangt zudem die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sowie des Mindestlohngesetzes.

  16. Spezielle Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers für das Verhalten auf seinem Betriebsgelände, insbesondere das Tragen von Sicherheitsschuhen und Warnweste bei Verlassen des Fahrzeuges, müssen vom Dienstleister und dessen Gehilfen (Fahrer) beachtet werden. Der Fahrer muss sich bei der Einfahrt auf das Betriebsgelände mit den Sicherheitsvorschriften vertraut machen.

  17. Als Gerichtsstand gilt das für den Auftraggeber sachlich zuständige Gericht als vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls unter Ausschluss von UN-Recht deutsches Recht als vereinbart gilt. Klagen gegen den Dienstleister können auch am ordentlichen Gerichtsstand des Empfängers erhoben werden.